Satzung
Bad Dürrheim liegt auf bis zu 800 m Höhe am Rande des Schwarzwaldes, auf der Baar.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1.1 Der Verein führt den Namen:
Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg, Stamm Johanniter
Bad Dürrheim e.V.
1.2 Er hat seinen Sitz in
Bad Dürrheim.
1.3 Der Verein soll in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen
eingetragen werden.
1.4 Zweck des Vereins ist die Jugendpflege auf Stammes-
und Bezirksebene entsprechend der Ziele und Inhalte der Deutschen
Pfadfinderschaft St. Georg (kurz: DPSG). Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch Gruppenarbeit, Gruppenfahrten,
Bildungsmaßnahmen, soziale und kulturelle, auch internationale
Aktivitäten.
§ 2 Zweck des Vereins (Gemeinnützigkeit)
2.1 Der Verein Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg, Stamm Johanniter Bad
Dürrheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
2.2 Der Verein ist slbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt
werden.
2.5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das "Förderwerk St.
Georg", Sitz Gengenbach zur unmittelbaren und ausschließlichen
Verwendung für die Jugendarbeit der DPSG auf der Bezirksebene Baar.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Minderjährige haben die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter oder
ihres Vormundes vorlegen.
3.2 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei
Ablehnung des Antrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller
die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluß aus dem Verein
4.2 Der freiwillige Ausschluß erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Schluß eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zulässig.
§ 5 Mitgliedsbeitrag und sonstige Einnahmen
5.1 Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen die Beiträge der Mitglieder,
private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des
Vereinsvermögens.
5.2 Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die
Mitgliedersammlung.
§ 6 Organe des Vereins
6.1 Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die MItgliederversammlung
6.2 Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird nachfolgend näher
geregelt.
§ 7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden,dem Kassier und dem Kuraten.
7.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstandes vertreten.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
8.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind.
4.2 Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnung;
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
§ 9 Amtsdauer der Vorstands- und Beiratsmitglieder
9.1 Die Vorstands- und Beiratsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben
bis zur Neuwahl des Vorstandes und des Beirates im Amt.
9.2 Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar
sind nur Vereinsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes müssen
volljährig sein und die Mitglieder des Beirats müssen das 14. Lebensjahr
vollendet haben.
9.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirates während der
Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
9.4 Im Jahre der Verabschiedung dieser Satzung anno 1993 werden alle
Mitglieder des Vorstands und des Beirats gewählt. Die Gruppe 1 bestehend
aus 1. Vorsitzendem, Kassier, Leitersprecher und ein weiterer Beirat
werden 1993 ausnahmsweise nur auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Künftig stehen sie in allen geradzahligen Jahren wieder zur Wahl. Die
Gruppe 2 bestehend aus 2. Vorsitzendem, Kurat, Schriftführer und ein
weiterer Beirat werden künftig in allen ungeradzahligen Jahren
wiedergewählt.
§ 10 Beschlußfassung des Vorstandes
10.1 Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 3 Tagen
einzuberufen sind.
10.2 Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren, sowie vom
Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 11 Der Beirat
11.1 Der Beirat besteht aus 5 Mitgliedern: dem Schriftführer, dem
Werkzeugwart, dem Leitersprecher sowie zwei weiteren Beiräten.
11.2 Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in den Vorstandssitzungen
zu beraten und ist in den Vorstandssitzungen voll stimmberechtigt.
§ 12 Mitgliederversammlung
12.1 Mindestens einmal im Jahr muß eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt dem 1.
Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.
12.2 Die Einladung muß spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter
Mittelung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen. Das
Einladunsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse
gerichtet ist.
12.3 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahlen der Vorstands- und sonstigen Organmitglieder;
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
c) Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung;
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
e) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
12.4 Die Mitgliederversammlung faßt alle Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen
und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der
Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
12.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
12.6 Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere
Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die
Mitgliederversammlung.
12.7 Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, das am Tage der Versammlung das
14. Lebensjahr vollendet hat. Jüngere Mitglieder können durch die
gesetzlichen Vertreter bei Wahlen vertreten werden.
§ 13 Außerordetliche Mitgliederversammlung
13.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
13.2 Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller M itglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird.
§ 14 Auflösung des Vereins
14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
14.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten
Liquidatoren des Vereins.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16.10.1993
errichtet.Gründungsmitglieder:
1. Franz Wursthorn
2. Christian Drexhage
3. Reinhard Lang
4. Wolfgang Reichmann
5. Tanja Hofer
6. Edgar Lieb
7. Günter Tschida

